Prozeßkostenhilfe

Wann bezahlt der Staat meine Prozeßkosten?

Prozeßkostenhilfe wird Ihnen nur für Gerichtsverfahren bewilligt, und auch nur dann, wenn Ihr Anliegen nach Auffassung des Gerichts erfolgreich sein könnte und Ihr Einkommen und Ihr Vermögen so gering ist, daß Sie die Prozeßkosten nicht sofort in voller Höhe aufbringen können.

Wenn Ihr Einkommen dafür ausreicht, sind aber monatliche Raten an die Gerichtskasse zu bezahlen. Die Staatskasse bezahlt dem Anwalt im Falle der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht seine vollen Gebühren. Fotokopien und Fahrkosten werden nicht bezahlt. Diese müssen vom Mandanten selbst getragen werden. Ab einem Gegenstandswert von 3.500 EUR ist die Erstattung aus der Staatskasse geringer als die anwaltlichen Gebühren. Die Differenz muß man auch bezahlen, wenn einem Prozeßkostenhilfe mit einer Auflage von Ratenzahlungen bewilligt wurde.

Die Prozeßkostenhilfe gilt nicht für eine außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts. Dafür kann, bei strengeren Anforderungen (z.B. Sozialhilfebezug) beim Amtsgericht vor der Beauftragung eines Anwalts Beratungshilfe beantragt werden.


Auch die Mandanten, die für die Finanzierung ihrer Anwaltskosten Prozeßkostenhilfe oder Beratungshilfe in Anspruch nehmen müssen, sind bei mir gut aufgehoben. Ich mache bei der Bearbeitung der Mandate keinen Unterschied, wie das Mandat finanziert wird.

Mandanten, die Beratungshilfe beanspruchen wollen, müssen allerdings vorher beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein genehmigt bekommen haben, bevor sie zu mir kommen. Ich beantrage keine Beratungshilfe und rechne meine Leistung auch nicht auf der Basis von Beratungshilfekosten ab, wenn nicht vor der Beratung ein Beratungshilfeschein vorgelegt worden ist. Die Beratungshilfe zahlt nur einen geringen Anteil der mir entstandenen Kosten.

Ich leiste einen sozialen Beitrag, wenn ich meine Tätigkeit aufgrund von Prozeßkostenhilfe oder Beratungshilfe erbringe. Ich bitte daher um Verständnis, daß ich zumindest bei Angelegenheiten der Beratungshilfe meine Tätigkeit von der vorherigen Vorlage eines Beratungshilfescheins abhängig mache.

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